Auszug aus der Satzung
Auszug aus der Satzung der
Stiftung zur Förderung der Civil-Courage
Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Genehmigt vom Regierungspräsidium Karlsruhe, 09. 11. 2000
§ 2: Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die politische Bildung zur Entwicklung der persönlichen Urteilskraft und der politischen Handlungsfähigkeit. Ein besonderes Anliegen ist ihr die Verwirklichung von Civil-Courage als Gemeinschaftsaufgabe.
Civil-Courage soll sich dabei nicht nur an den großen Vorbildern Mahatma Gandhi, Martin Luther King oder Nelson Mandela orientieren, sondern auch Ausdruck ständigen Alltagshandelns sein: der aufrechte Gang z. B. auf dem Schulhof oder in der Straßenbahn (wenn Außenseiter oder Angehörige von Minderheiten angegriffen werden) oder Civil-Courage in öffentlichen und privaten Einrichtungen, in denen Menschenrechte und Menschenwürde verletzt werden.
(2) Weitere Aufgaben der Stiftungsarbeit sind:
Die Weiterentwicklung der Demokratie in Staat und Gesellschaft hin zu mehr Beteiligung der Bürgerinnnen und Bürger;
Die ökologische Umgestaltung aller Lebensbereiche, insbesondere der Wirtschaft;
Die Schaffung sozialer Gerechtigkeit, die Förderung von Solidarität und Gemeinsinn;
Die Entwicklung globaler Verantwortlichkeit und die Übernahme persönlicher Verantwortung;
Die Förderung gewaltfreier Konfliktlösungen und Friedensfähigkeit.
(3) Dieser Zweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass jährlich auf Vorschlag vor allem aus schulischen Einrichtungen eine Person oder Institution ausgezeichnet wird, die beispielhaft Civil-Courage gezeigt hat. Darüber hinaus sollen Aktionen und Projekte unterstützt werden, die das Entstehen von Civil-Courage fördern. Z. B. Gesprächangebote an Schulen, in Gemeinden und am Arbeitsplatz zum Thema "Üben, sich einzumischen".
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |